Der Lehrplan für die Grundschule besteht aus dem Grundsatzband und den Fachlehrplänen, die eine Einheit bilden. - Es erfolgte eine Anpassung des Grundsatzbandes (2007) an die Anforderungen der Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8.12.2016 in der Fassung vom 7.12.2017)
"Nach den Richtlinien 'ist für die zweite Hälfte des vierten Schuljahres Landeskunde der Heimatprovinz in den Plan aufzunehmen und mit dieser die Erzählungen und Behandlung von Sagen dieses erweiterten Heimatgebietes und einzelner bemerkenswerter Vorgänge aus seiner Geschichte soweit es dem Verständnis der Altersstufe zugänglich sind, zu verbinden.'" -- (Vorwort)
"Für die Eintragungen der Arbeitsergebnisse des Unterrichtes über die engere Heimat sind am Schluß des Büchleins 8 Seiten Schreibpapier mit karierter Centimeter-Liniatur beigeheftet." -- (Vorwort)
Das Vorwort ist auf der Umschlaginnenseite abgedruckt
Bekanntmachung Nr. U II 3110/91 vom 22. März 1966 auf Grundlage des Bildungsplans für die Volksschule vom 10. Januar 1958 und des Bildungsplans für das 9. Schuljahr der Volksschulen in Baden-Württemberg vom 14. März 1964
"Die Richtlinien über "Englische Sprache" (S. 80) sind ein wörtlicher Abdruck des Stoffplans und der Bemerkungen zum Stoffplan, herausgegeben vom Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 9. März 1948." -- (Seite 2)
Country of Use:
    Germany
    Hesse
Observations
Teil 2 gliedert sich in eine die Bildungsarbeit aller allgemeinbildenden Schularten betreffende Einführung und in die Stoffpläne für die Volksschule, die Mittelschule und das Gymnasiums
Erlaß vom 20.12.1956 - III - 071/1 - 56
Als Sondernummer 1 des laufenden Amtsblattes 1957 mit den Seiten 1 bis 68 erschienen