An den gymnasialen Maturitätsschulen wird nach Lehrplänen unterrichtet, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf die gesamtschweizerischen Rahmenlehrpläne der EDK abstützen
"Artikel III, Bekanntmachung: Die in den Anlagen wiedergegebenen bzw genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/149, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."
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