Auf Grund einer Verordnung vom 30. Juli 1926; Erläuterungen im pädagogischen Teil der "Volkserziehung" vom 15. Oktober 1927 erschienen
Mit dem Hauptschulgesetz hat die die 1. Schulstufe der Hauptschule die Lehraufgaben der 5. Volksschulstufe zu übernehmen und der Lehrplan für die 5. Schulstufe nur noch für drei- und mehrklassige Volksschulen von Bedeutung
Edition:Sechsteilige Ausg., 5. Aufl., im wesentl. unveränd. Abdr. der mit dem Erlasse des Bundesministeriums für Unterricht vom 15. Februar 1927, Z. 2803/9, zum Unterrichtsgebrauch an Tiroler Volksschulen zugelassenen 1. Aufl.
"Mit der Vermehrung des Stoffes [ausführliche Behandlung der Propheten] hängt zusammen, daß die Geschichte des Reiches Gottes im Alten Testamente als gesondertes Bändchen erscheint, [...]."
"Wiederholungsfibel und Lateinschrift" im Anh. S. 148 - 158. - Mit Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht vom 1. Juli 1935, Z. 20986/II-9, zum Unterrichtsgebrauch an allgemeinen Volksschulen in Tirol zugelassen