"Das Deutsch-Luxemburgische Schengen-Lyzeum Perl ist eine neuartige grenzüberschreitende Schule zur gemeinsamen Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen vornehmlich aus Deutschland und Luxemburg. Es vereint in sich Elemente beider Schulsysteme. Aufbauend auf einem gemeinsamen Stamm bietet es die Möglichkeit, in einem gymnasialen Zweig die allgemeine Hochschulreife oder in einem berufsbildenden Zweig das Diplôme de fin d'études secondaires techniques administratif et commercial zu erwerben. [...] Das Schengen-Lyzeum ist am 27. August 2007 mit Klassenstufe 5 gestartet. Zugangsvoraussetzung ist der erfolgreiche Besuch von Klassenstufe 4 einer Grund- oder Primarschule." - (Schulwebsite - Kurzporträt)
"[,,,] nach fast zehnjähriger praktischer Erprobung vorliegender Stoffverteilung in den Schulen der Kreise Worms und Gießen und nach zahlreichen, eingehenden Beratungen mit der Lehrerschaft [...]" zusammengestellt." -- (Vorwort)
Förordning (SKOLFS 2010:37) om läroplan för grundskolan, förskoleklassen och fritidshemmet. Skolverkets föreskrifter (SKOLFS 2011:19) om kunskapskrav för grundskolans ämnen
País de uso:
    Alemania
    Sajonia
Observaciones
Die Lehrpläne aus den Jahren 2004 und 2009 wurden teilweise überarbeitet. Der neue Lehrplan tritt sukzessive für die Klassenstufen 7/8, 9 und 10 in Kraft vom 01.08.2019 bis 01.08.2021
País de uso:
    Alemania
    Baviera
Observaciones
Unter Berücksichtigung der von einem Fachausschuß der Kultusministerkonferenz in Wiesbaden im Jahre 1953 vorgeschlagenen Empfehlungen und der vom Verband der Geschichtslehrer Deutschlands auf seiner Tagung in Calw 1954 vorbereitete und 1957 veröffentlichte Handreichung für den Geschichtsunterricht
In 2016, a commission working under the supervision of the Moroccan Ministry of Education completed a revision of the textbooks and curricula for the teaching of Islam in public schools
"Für die Sekundarstufe I werden hiermit schulformübergreifend erstmalig Kernlehrpläne für die Fächer Orthodoxe Religionslehre und Syrisch-orthodoxe Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt."
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 06.04.2011 - 532 – 6.08.01.13 - 94570
"Artikel III, Bekanntmachung: Die in den Anlagen wiedergegebenen bzw genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/149, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."