RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 06.04.2011 - 532 – 6.08.01.13 - 94570
"Für die Sekundarstufe I werden hiermit schulformübergreifend erstmalig Kernlehrpläne für die Fächer Orthodoxe Religionslehre und Syrisch-orthodoxe Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt."
Vorläufige Empfehlung für den Kursunterricht in der neugestalteten gymnasialen Oberstufe. - Die Vorlage enth. insgesamt 2 Werke. - Literaturverz. S. 49 - 58 und S. 85 - 86
Ausz. aus: Vorläufige Richtlinien für den Unterricht im Fach Politik - Berufsschulen : RdErl. des Kultusministers vom 16.6.1971 III A 5.36 - 20/0 - 1110/71. - Nach dieser Richtlinie erhält das Fach "Bürgerkunde" künftig die Bezeichnung "Politik"
Empfehlungen für den Kursunterricht in dem Fach Sozialwissenschaften (Soziologie, Politologie, politische Ökonomie) und in dem Fach Wirtschaftswissenschaften
Schulformübergreifende Unterrichtsvorgaben – Sekundarstufe I; Richtlinien und Lehrpläne; Kernlehrplan Alevitische Religionslehre; RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 03.02.2012 - 532 – 608.01.13-103277
Für die Sekundarstufe I wird hiermit schulformübergreifend erstmalig ein Kernlehrplan für das Fach Alevitische Religionslehre gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt
"Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Stoffpläne auf den Erlaß vom 28. April 959 - 11.E 1. J6 - 20/0 Nr. 473/59 -, die Riditlinicn auf den Erlaß vom 8. März 1955 - LI E 1 023/0 Tgb.Nr. H9. 55. Die Richtinien wurden auszugsweise übernommen." -- (Seite 2)
Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Stoffpläne auf den Erlass vom 28. April 1959 - II E 1.36-20/0 Nr. 473/59, die Richtlinien auf den Erlass vom 8. März 1955 - II E 1 023/0 Tgb. Nr, 439/55
Dargestellt an einem Kursabschnitt der Jahrgangsstufe 12.2. - Nicht im Gemeinsamen Amtsbl. des Kultusministers und des Ministers für Wiss. und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröff