"Artikel II, Bekanntmachung: Die jeweils im vierten Teil der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."
Die hier verwendeten Lesetexte sind fast alle gekürzt und für den Unterrichtsgebrauch an den Allgemeinen Sonderschulen adaptiert (= vereinfacht). - Schulbuch-Nr. 135447