Country of Use:
    Germany
    Hesse
Observations
"Dieses Veröffentlichungen werden im Auftrag des Hessisches Kultusministers herausgegeben; sie stellen jedoch keine verbindliche, amtliche Verlautbarung des Hessischen Kultusministers dar; sie wollen vielmehr die Diskussion um die behandelten Themen anregen und zur Weiterentwicklung des hessischen Schulwesens beitragen." (Seite II)
Für Fachleiter/Ausbildungsleiter im Bereich der Politischen Bildung, Fachbereichsleiter, Fachvorsteher sowie interessierte Lehrer und Referendare. - Die Entwürfe der Rahmenrichtlinien Gesellschaftslehre 1972 und 1973 konnten wegen ihres Umfangs nicht aufgenommen werden
Enthält außerdem: 157. Verordnung: Lehrpläne für die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe : Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird
Der Abschluss an einer Schule für Sozialberufe (ohne Matura) entspricht ISCED-Level 3B
Der Abschluss an einer höheren Schule für Sozialpädagogik entspricht ISCED-Level 4B
BGBl. Nr. 156/157, Jg. 1963, 45. Stück, ausgegeben am 16. Juli 1963
Der Lehrplan der Berufsmittelschule Liechtenstein stützt sich auf Art. 8 Abs. 1 des Schulgesetzes (LGBl. 2001/Nr. 29) und die Verordnung über die Berufsmittelschule Liechtenstein (LGBl. 2001/Nr. 160); er wurde in den Schuljahren 2003/04 sowie 2004/05 laufend evaluiert und im Schuljahr 2005/06 überarbeitet
Country of Use:
    Germany
    Bavaria
Observations
Die Wirtschaftsschule (Berufsfachschule) ist eine berufsvorbereitende Schule, die eine allgemeine Bildung und eine berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung vermittelt; je nach Art umfasst sie die Jahrgangsstufen 7-10, 8-10 oder 10-11 (Abschluss: Mittlerer Schulabschluss)
Country of Use:
    Germany
    Bavaria
Observations
Der Lehrplan für Geschichte an Fachoberschulen ersetzt den Curricularen Lehrplan für Geschichte an Fachoberschulen vom 26. April 1977 (KMBl I, Sondernr. 22, S. 773)
Das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen des Kantons Solothurn, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung vom 27. April 20061 des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (VMAB) und des dazugehörigen Rahmenlehrplans für den allgemeinbildenden Unterricht, erlässt auf den 1. Januar 2009 den nachfolgenden Lehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht in der beruflichen Grundbildung. - Der Lehrplan gilt verbindlich für alle Gewerblich-Industriellen Berufsfachschulen sowie für die Gesundheitsberufe und umfasst die Richtziele der entsprechenden beruflichen Grundbildung