Kap. VIII, Normallehrpläne für die Volksschulen des Herzogtumes Salzburg, (verlautbart mit Erlaß des k. k. Landesschulrates vom 3. November 1906, E. 3815, B.-Bl. Nr. 8 ex 1907)
Zu den Bildungs- und Lehraufgaben der Volksoberschule: Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung der Schülerjahrgänge der 1. bis 4. Schulstufe ist auf der Oberstufe der Volksschule nicht mehr gegeben. Der Übertritt von Schülerinnen bzw. Schülern in Hauptschulen und in allgemein bildende höhere Schulen bedingt sehr veränderte Leistungssituationen, besonders im Zusammenhang mit den verschiedenen Organisationsformen der wenig gegliederten Schulen. Da die örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Oberstufen der Volksschule sehr verschieden sind, wird die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben sowie des Lehrstoffes der einzelnen Pflichtgegenstände den Landesschulräten übertragen, wobei sich diese am Lehrplan der Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren haben
Auf Grund einer Verordnung vom 30. Juli 1926; Erläuterungen im pädagogischen Teil der "Volkserziehung" vom 15. Oktober 1927 erschienen
Mit dem Hauptschulgesetz hat die die 1. Schulstufe der Hauptschule die Lehraufgaben der 5. Volksschulstufe zu übernehmen und der Lehrplan für die 5. Schulstufe nur noch für drei- und mehrklassige Volksschulen von Bedeutung
"Artikel II, Bekanntmachung: Die jeweils im vierten Teil der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."
Erlass-Nr.: 69. Erlaß des mit der Leitung des Unterrichtsamtes betrauten Unterstaatssekretärs vom 13. August 1920, E. 16047, betreffend die versuchsweise Einführung neuer Lehrpläne an den allgemeinen Volksschulen