"Durch hohen Ministerial-Erlass vom 2 April 1916 Zahl 32924/ 916 zum Gebrauche an Privat Volkschulen mit deutscher Unterrichtssprache zulässig erklärt." -- (Titelblatt)
"Fortgelassen ist lediglich der für die deutschen Schulanstalten überflüssige Lehrplan des orthodoxen Religionsunterrichtes, sowie der Sonderlehrplan für Gesang, der ausschließlich auf rumänische Lieder größtenteils religiösen (orthodoxen) Charakters Bezug nimmt [...]." - Vorbemerkung zur deutschen Übersetzung
Für Schulen mit landwirtschaftlich, gewerblich oder kaufmännisch betontem Lehrplan