Edition:Ausgabe für fünfclassige Volksschulen, in welchen jeder Classe ein Schuljahr entspricht, 2., berichtigte Auflage, mit hohem k. k. Ministerialerlass vom 14. Juni 1893, Zahl 12334 allgemein zulässig erklärt
Auf Grund einer Verordnung vom 30. Juli 1926; Erläuterungen im pädagogischen Teil der "Volkserziehung" vom 15. Oktober 1927 erschienen
Mit dem Hauptschulgesetz hat die die 1. Schulstufe der Hauptschule die Lehraufgaben der 5. Volksschulstufe zu übernehmen und der Lehrplan für die 5. Schulstufe nur noch für drei- und mehrklassige Volksschulen von Bedeutung