Auf Grundlage der vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen hrsg. Richtlinien vom 8. März 1955. - Beitr. für Geschichte S. 89 - 98 entnommen aus: Lehr- und Arbeitsplan der Volksschule : Vorschläge für Stoffverteilung in den einzelnen Fächern des Volksschulunterrichtes. - Kein verbindl. Charakter
"Mit dem Dritten Gesetz zu~ Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 1995 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aächendeckende Einführung der Förderstufe an den Sekundarschulen unseres Landes zum Schuljahr 1997/98 geschaffen worden. Die neuen Rahmenrichtlinien liegen nunmehr vor. Zusätzlich gebe ich mit den Broschüren der Reihe „Richtlinien-Grundsätze-Anregungen" allen Lehrkräften Anregungen und Hinweise für ihre pädagogisch-schöpferische Arbeit in der Förderstufe." -- (Vorwort)
Ergänzende Literatur und Unterrichtsmaterialien: Seite 59-62. - Literatur- und Medienangaben
Country of Use:
    Germany
    Hamburg
Observations
Geltungsbereich: Die "Vorläufigen Richtlinien für die Erziehung in Vorschulklassen" gelten für 1. Vorschul- und Eingangsstufenklassen 1 an Volks· und Gesamtschulen; 2. Schulkindergärten an Volks·, Gesamt- und Sonderschulen (ausgenommen B 1.7, B 2, D 3)
Abschnitt B. Allgemein-obligatorischer Bereich, 2. Hinweise zu den Fächern Politik und Deutsch S. 10 - 12
RdErl. d. Kultusministers v. 12.4.1976 - III B 6.36-11/2 - 574/76, Bezug: RdErl. d. Kultusministers v. 9.4.1974 - III B 4.36-11/2 - 1283/74 - (GABl. NW. S. 267)
Country of Use:
    Germany
    Bavaria
Observations
"Die Benützung von Lernmitteln, die nach 1933 geschaffen und eingeführt wurden, wird untersagt. Die verbotenen Schulbücher sind entsprechend der von der Militärregierung gegebenen Weisung sicherzustellen. Neue Schulbücher sind in Vorbereitung. Bis zu deren Einführung werden die von der amerikanischen Militärregierung vorgeschriebenen behelfsmäßigen Bücher benützt." -- (Seite 24)