RdErl. des Kultusministers vom 30.3.1989, II B 2.36/1-20/0-700/89
In Kraft seit: 1.8.1989 für die Klasse 5, vom 1.8.1991 für alle Klassen. - Im Anh. ab S. 141: Hauswirtschaft und Wirtschaft in den Jahrgangsstufen 7 und 6. - Literaturverz. S. 124 - 137
RdErl. des Kultusministers vom 30.3.1989, II B 2.36/1-20/0-700/89. - In Kraft seit: 1.8.1989 für die Klasse 5, vom 1.8.1991 für alle Klassen. - Im Anh. ab S. 141: Hauswirtschaft und Wirtschaft in den Jahrgangsstufen 5 und 6
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der "Bestandsaufnahme und Schulberatung in den Klassen 7-10 des Gymnasiums" sowie der Erprobungszeit und des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens
Country of Use:
    Germany
    Saarland
Observations
Seite 8: "Bis zur Einführung eines Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht und die evangelische Unterweisung sind die Lehrpläne an den Volksschulen verbindlich."
RdErl. des Kultusministers vom 21.11.1977 - II A 6.70-20/0 - 3370/77. - Zsfassung der Allg. Richtlinien und der Richtlinien zu den einzelnen Fächern in H. 6001 der Schriftenreihe, Veröff. der Richtlinien und Beispielpläne in weiteren H. - Literaturverz. S. 160
Ergänzung der Bestimmungen zur Gestaltung der staatsbürgerlichen Unterweisung, die im Erlass "Richtlinien für den Unterricht an Gymnasien" vom 1.9.1952 - II E 3 - 14/1 Nr. 8987/52 (ABl. 1952, S. 130) noch zurückgestellt worden sind