"Für die nicht aufgeführten Fächer ‚Katholischer Religionsunterricht‘, ‚Evangelische Unterweisung‘, ‚Englische Sprache‘, ‚Werkarbeit‘, ‚Musische Bildung‘, ‚Leibeserziehung‘ und ‚Schreiben‘ wird auf die ‚Richtlinien‘ verwiesen." (Inhaltsverzeichnis)
RdErl. des Kultusministers vom 16.6.1981, III A 2.36-20/0-507/81. - In Kraft seit: 1.2.1982 für die Jahrgangsstufe 11/II, Kap. 4, Lernerfolgsüberprüfung für die Jahrgangsstufen 11 und 12; für die Jahrgangsstufe 13 des Schuljahres 1981/82 gelten auslaufend die Regelungen zur Abiturprüfung von 1975/76, 1976/77 und 1977/78
Country of Use:
    Germany
    Bavaria
Observations
"Die Benützung von Lernmitteln, die nach 1933 geschaffen und eingeführt wurden, wird untersagt. Die verbotenen Schulbücher sind entsprechend der von der Militärregierung gegebenen Weisung sicherzustellen. Neue Schulbücher sind in Vorbereitung. Bis zu deren Einführung werden die von der amerikanischen Militärregierung vorgeschriebenen behelfsmäßigen Bücher benützt." -- (Seite 24)
Erlaß des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts über die Richtlinien für die Volksschule Nr. B 18909 vom 2. Mai 1940; auf Grund des Erlasses des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, der unter dem 28. März 1940 im Amtsblatt des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts (Nr. 9, S. 63) bekanntgegeben worden ist