"Für die nicht aufgeführten Fächer ‚Katholischer Religionsunterricht‘, ‚Evangelische Unterweisung‘, ‚Englische Sprache‘, ‚Werkarbeit‘, ‚Musische Bildung‘, ‚Leibeserziehung‘ und ‚Schreiben‘ wird auf die ‚Richtlinien‘ verwiesen." (Inhaltsverzeichnis)
Enthält außerdem drei Schreiben datiert Wiesbaden, 23. Oktober 1952/ 17. November 1952/ 9. Dez. 1952 zu Terminabsprachen und Tagesordnung, unterzeichnet von Dr. O.H. Müller, Ministeralrat im Hessischen Staatsministerium für Erziehung und Volksbildung
Country of Use:
    Germany
    Bavaria
Observations
"Die Benützung von Lernmitteln, die nach 1933 geschaffen und eingeführt wurden, wird untersagt. Die verbotenen Schulbücher sind entsprechend der von der Militärregierung gegebenen Weisung sicherzustellen. Neue Schulbücher sind in Vorbereitung. Bis zu deren Einführung werden die von der amerikanischen Militärregierung vorgeschriebenen behelfsmäßigen Bücher benützt." -- (Seite 24)
Mit Anschreiben an die Mitglieder des Arbeitskreises für den Geschichtsunterricht datiert vom 11.3.1953, unterzeichnet von Dr. O.H. Müller [Ministerialrat in Wiesbaden (1950)]
Adressiert an: Dozent Dr. Hermann Block (Hamburg), Mittelschulrektor Boeckh (Stuttgart, Neckarmittelschule), Studienrat Dr. hab. Karl Bosl (München), Professor Georg Eckert (Braunschweig, Kant-Hochschule), Oberstudienrat Dr. Anton Gail (Leverkusen-Küppersteg), Oberregierungsrat Dr. Kaier (Freiburg/Br., Reg.-Präsidium Südbaden-Oberschulamt), Oberstudiendirektor Dr. Körner (Göttingen), Schulrat Müller, Senator für Volksbildung (Berlin-Charlottenburg), Oberstudiendirektor Dr. Reiche (Meldorf Schleswig-Holstein, Staatliche Gelehrtenschule), Oberstudienrätin Dr. Anna Schroeder (Koblenz-Oberwerth), Schulrat Stöcker (Düsseldorf), Universitätsprofessor Dr. Petry (Mainz, Universität)
Erlaß des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts über die Richtlinien für die Volksschule Nr. B 18909 vom 2. Mai 1940; auf Grund des Erlasses des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, der unter dem 28. März 1940 im Amtsblatt des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts (Nr. 9, S. 63) bekanntgegeben worden ist
"Der vorliegende Stoffverteilungsplan bildet mit dem 'Rahmenplan für den Unterricht in Volksschulen des Bezirks Münster' eine Einheit. [...] Der Plan will einer zu erwartenden Schulreform nicht vorgreifen und richtet sich daher im allgemeinen nach den vor 1933 geltenden Richtlinien. Für den Geschichtsunterricht gelten die 'Richtlinien für den Geschichtsunterricht an der Volks- und Mittelschule' vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1947 (Amtliches Schulblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 6/7 Oktober/November 1947). Der Religionsunterricht richtet sich nach den Bestimmungen der kirchlichen Behörden." (Vorwort)