Enthält außerdem: Ergänzungsheft, enthaltend den Lehrplan für das zweite bis vierte Jahr der Grundschule : vom 4. April 1922, Nr. 4729
Enthält außerdem: Erlaß des Kultministeriums an den Evangelischen und Katholischen Oberschulrat über den Lehrplan für die Volksschulen$dvom 26. Februar 1925, Nr. 2465, Amtsblatt des Württembergischen Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens (Kultusministeriums), Nr. 2.1925
An die Stelle des durch Ministerialerlaß vom 8. März 1907 eingeführten Lehrplans für die Volksschulen (zweite Ausgabe 1916) tritt der Lehrplan für das 5. bis 8. Schuljahr in Verbindung mit den Lehrplänen für das erste bis vierte Grundschuljahr, die schon mit Erlaß vom 21. März 1921 Nr. 3782 (A.Bl. S. 31) und vom 4. April 1922 Nr. 4729 (A.Bl. S. 61) veröffentlicht worden sind und weiterhin Geltung behalten
"Für die nicht aufgeführten Fächer ‚Katholischer Religionsunterricht‘, ‚Evangelische Unterweisung‘, ‚Englische Sprache‘, ‚Werkarbeit‘, ‚Musische Bildung‘, ‚Leibeserziehung‘ und ‚Schreiben‘ wird auf die ‚Richtlinien‘ verwiesen." (Inhaltsverzeichnis)
Country of Use:
    Germany
    Bavaria
Observations
"Die Benützung von Lernmitteln, die nach 1933 geschaffen und eingeführt wurden, wird untersagt. Die verbotenen Schulbücher sind entsprechend der von der Militärregierung gegebenen Weisung sicherzustellen. Neue Schulbücher sind in Vorbereitung. Bis zu deren Einführung werden die von der amerikanischen Militärregierung vorgeschriebenen behelfsmäßigen Bücher benützt." -- (Seite 24)
"Der vorliegende Stoffverteilungsplan bildet mit dem 'Rahmenplan für den Unterricht in Volksschulen des Bezirks Münster' eine Einheit. [...] Der Plan will einer zu erwartenden Schulreform nicht vorgreifen und richtet sich daher im allgemeinen nach den vor 1933 geltenden Richtlinien. Für den Geschichtsunterricht gelten die 'Richtlinien für den Geschichtsunterricht an der Volks- und Mittelschule' vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1947 (Amtliches Schulblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 6/7 Oktober/November 1947). Der Religionsunterricht richtet sich nach den Bestimmungen der kirchlichen Behörden." (Vorwort)
RdErl. des Kultusministers vom 30.3.1989, II B 2.36/1-20/0-700/89. - In Kraft seit: 1.8.1989 für die Klasse 5, vom 1.8.1991 für alle Klassen. - Im Anh. ab S. 141: Hauswirtschaft und Wirtschaft in den Jahrgangsstufen 7 und 6. - Literaturverz. S. 124 - 137