Abschnitt B. Allgemein-obligatorischer Bereich, 2. Hinweise zu den Fächern Politik und Deutsch S. 10 - 12
RdErl. d. Kultusministers v. 12.4.1976 - III B 6.36-11/2 - 574/76, Bezug: RdErl. d. Kultusministers v. 9.4.1974 - III B 4.36-11/2 - 1283/74 - (GABl. NW. S. 267)
Country of Use:
    Germany
    Berlin
Observations
Literaturangaben
Nach den Empfehlungen des Lehrplanausschusses des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands an die ständige Kultusministerkonferenz der westdeutschen Länder in enger Anlehnung an die hessischen Richtlinien für den Geschichtsunterricht und für den politischen Unterricht im Lande Hessen sowie dem früheren Lehrplan des Kreislehrervereins im Oberlahnkreis
RdErl. des Kultusministeriums vom 20.8.1993, II B 2.36/2-20/0-798/93. - In Kraft seit: 1.8.1994 für die Jahrgangsstufe 5, verbindlich zum 1.8.1996 für alle Jahrgangsstufen; die Richtlinien von 1978 treten damit außer Kraft
RdErl. des Kultusministers vom 30.3.1989, II B 2.36/1-20/0-700/89. - In Kraft seit: 1.8.1989 für die Klasse 5, vom 1.8.1991 für alle Klassen. - Im Anh. ab S. 141: Hauswirtschaft und Wirtschaft in den Jahrgangsstufen 7 und 6. - Literaturverz. S. 124 - 137
"Bei der Schlußredaktion im Niedersächsischen Kultusministerium wurden die Ergebnisse des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens eingearbeitet."