"1. Leibeserziehung: Für die Leibeserziehung in der Volksschule gelten die Richtlinien für die Leibeserziehung in Jungenschulen vom 14. September 1937 und die in Vorbereitung befindlichen Richtlinien für die Leibeserziehung in den Mädchenschulen." -- (Vorbemerkung Seite 4)
Bei der Überarbeitung der Rahmenrichtlinien für das Fach Erdkunde wurden die Ergebnisse der Erprobungszeit, der Bestandsaufnahme Hauptschule und des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens eingearbeitet
"Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Stoffpläne auf den Erlaß vom 28. April 959 - 11.E 1. J6 - 20/0 Nr. 473/59 -, die Riditlinicn auf den Erlaß vom 8. März 1955 - LI E 1 023/0 Tgb.Nr. H9. 55. Die Richtinien wurden auszugsweise übernommen." -- (Seite 2)
Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Stoffpläne auf den Erlass vom 28. April 1959 - II E 1.36-20/0 Nr. 473/59, die Richtlinien auf den Erlass vom 8. März 1955 - II E 1 023/0 Tgb. Nr, 439/55
Enthält "Lehrplan für die ausgebaute Schule" mit 7 (8) aufsteigenden, je nur einen Jahrgang umfassenden Klassen und "Lehrplan für die einklassige Schule", in der die Kinder aller Altersstufen von einem Lehrer unterrichtet werden