Bekanntmachung Nr. U II 3110/91 vom 22. März 1966 auf Grundlage des Bildungsplans für die Volksschule vom 10. Januar 1958 und des Bildungsplans für das 9. Schuljahr der Volksschulen in Baden-Württemberg vom 14. März 1964
Elementarstufe, Klasse VIII - VI und Oberstufe (Klassen mit fremdsprachlichen Unterricht), gegliedert in Realklassen und gymnasiale Nebenabteilungen, Klasse V (Sexta) - I (Obertertia)
Richtet sich laut Vorwort an Schüler des mittleren Bürgerstandes und soll auch den Eintritt in die Sekunda des Gymnasiums und in die I. Klasse der Realschulen ermöglichen
"Der Plan ist für die Einjahrgangs-Klassen aufgestellt. Er ist so angelegt, dass er in Mehrjahrgangs-Klassen (weniggegliederten Schulen) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (im 2-jährigem Turnus) verwendet werden kann."
"Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Stoffpläne auf den Erlaß vom 28. April 959 - 11.E 1. J6 - 20/0 Nr. 473/59 -, die Riditlinicn auf den Erlaß vom 8. März 1955 - LI E 1 023/0 Tgb.Nr. H9. 55. Die Richtinien wurden auszugsweise übernommen." -- (Seite 2)
Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Stoffpläne auf den Erlass vom 28. April 1959 - II E 1.36-20/0 Nr. 473/59, die Richtlinien auf den Erlass vom 8. März 1955 - II E 1 023/0 Tgb. Nr, 439/55