Wiederabdruck des durch die Ministerial-Verfügung vom 21. Mai 1870 eingeführten Normallehrplans, in dem druch die beiden Oberschulbehöhrden außer der Durchführung der im Jahre 1883 festgestellten Rechtschreibung einzelne Verbesserungen an Zahlen und Ausdrücken, insbesondere durch Entfernung von Fremdwörtern, vorgenommen und einige auf das Zeichnen und Turnwesen bezügliche Ergänzungen beigefügt wurden (vgl. Bekanntmachung vom 22. Juni 1892, Seite 1)
Enthält "Lehrplan für die ausgebaute Schule" mit 7 (8) aufsteigenden, je nur einen Jahrgang umfassenden Klassen und "Lehrplan für die einklassige Schule", in der die Kinder aller Altersstufen von einem Lehrer unterrichtet werden
Wiederabdruck des durch die Ministerial-Verfügung vom 21. Mai 1870 eingeführten Normallehrplans, in dem druch die beiden Oberschulbehöhrden außer der Durchführung der im Jahre 1883 festgestellten Rechtschreibung einzelne Verbesserungen an Zahlen und Ausdrücken, insbesondere durch Entfernung von Fremdwörtern, vorgenommen und einige auf das Zeichnen und Turnwesen bezügliche Ergänzungen beigefügt wurden (vgl. Bekanntmachung vom 22. Juni 1892, Seite 1)
Der Lehrplan zerfällt in zwei selbständige Lehrpläne für die ausgebaute Schule mit 7 (8) aufsteigenden, je nur einen Jahrgang umfassenden Klassen und für die einklassige Schule, in der die Kinder aller Alterstufen von einem Lehrer unterrichtet werden
Der vorliegende Fachplan Gemeinschaftskunde ist als Heft Nr. 15 (Pflichtbereich) Bestandteil des Bildungsplans der Oberstufe an Gemeinschaftschulen, der als Bildungsplanheft 4/2016 in der Reihe O erscheint
Bildungsplan für die Oberstufe an Gemeinschaftsschulen. Vom 23. März 2016 - Az. 32-6510.20/370/293
Der Bildungsplan tritt am 1. August 2016 mit der Maßgabe in Kraft, dass er erstmals für die Schülerinnen und Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2016/2017 in die Klassen 5 und 6 eintreten
Enthält "Lehrplan für die ausgebaute Schule" mit 7 (8) aufsteigenden, je nur einen Jahrgang umfassenden Klassen und "Lehrplan für die einklassige Schule", in der die Kinder aller Altersstufen von einem Lehrer unterrichtet werden
Enthält außerdem: Ergänzungsheft, enthaltend den Lehrplan für das zweite bis vierte Jahr der Grundschule : vom 4. April 1922, Nr. 4729
Enthält außerdem: Erlaß des Kultministeriums an den Evangelischen und Katholischen Oberschulrat über den Lehrplan für die Volksschulen$dvom 26. Februar 1925, Nr. 2465, Amtsblatt des Württembergischen Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens (Kultusministeriums), Nr. 2.1925
An die Stelle des durch Ministerialerlaß vom 8. März 1907 eingeführten Lehrplans für die Volksschulen (zweite Ausgabe 1916) tritt der Lehrplan für das 5. bis 8. Schuljahr in Verbindung mit den Lehrplänen für das erste bis vierte Grundschuljahr, die schon mit Erlaß vom 21. März 1921 Nr. 3782 (A.Bl. S. 31) und vom 4. April 1922 Nr. 4729 (A.Bl. S. 61) veröffentlicht worden sind und weiterhin Geltung behalten