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Observations
"Die in diesem Abschnitt des zweiten Teiles der Bildungspläne veröffentlichten Pläne für die Mittelschule stehen nicht für sich allein. Sie werden erst im Zusammenhang mit dem Abschnitt A (Gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgaben der allgemeinbildenden Schulen) und mit dem ersten Teil der Bildungspläne (Einleitung und Stundentafeln) verständlich und sind darum gemeinsam mit diesen Teilen der Arbeit der Volksschule zugrunde zu legen." -- (Seite 311)
Als Sondernummer 3 des laufenden Amtsblattes 1957 mit den Seiten 309 bis 412 erschienen
"In diese Fassung sind erstmals auch die neuen Länder einbezogen worden, die im Zuge der grundlegenden organisatorischen und inhaltlichen Reform ihres Schulwesens auch die Lehrpläne in umfassender Weise erneuert haben." -- (Einleitende Bemerkungen)
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Die novellierten Oberstufenlehrpläne gelten für alle Schülerinnen und Schüler (G8 und G9), die zum Schuljahr 2010/11 in die Einführungsphase oder in die Qualifikationsphase eingetreten sind
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Erlaß vom 8.7.1964 - G 4 - 310
"Die Einführung der Gemeinschaftskunde hat auch die Neugestaltung der Bildungspläne der Mittelstufe in Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde zur Folge. Es treten daher mit sofortiger Wirkung die beiliegenden Bildungspläne (Anlagen 1 bis 3) in Kraft. Mit der Bekanntgabe dieser Bildungspläne treten außer Kraft: 1. Aus dem Bildungsplan für den Geschichtsunterricht die Angaben für den Oberkurs (Abschnitt IV), Seiten 467, 468 und 478 bis 481 der Amtsblatt-Sondernummer 4 vom März 1957) -- 2. Abschnitt V Sozialkunde (Seiten 482 bis 502 der Amtsblatt-Sondernummer 4 vom März 1957) -- 3. Abschnitt VI Erdkunde (Seiten 503 bis 509 der Amtsblatt-Sondernummer 4 vom März 1957)." -- (Seite 2)
"In diese Fassung sind erstmals auch die neuen Länder einbezogen worden, die im Zuge der grundlegenden organisatorischen und inhaltlichen Reform ihres Schulwesens auch die Lehrpläne in umfassender Weise erneuert haben." -- (Einleitende Bemerkungen)