Der MS-Lehrplan besteht aus verschiedenen Teilen: Allgemeiner Teil des Lehrplans bestehend aus dem allgemeinen Bildungsziel, den allgemeinen didaktischen Grundsätzen und den Grundsätzen zur Schul- und Unterrichtsplanung; Stundentafeln (für MS-Schwerpunkte und schulautonome Gestaltungsmöglichkeiten); Lehrpläne für den Religionsunterricht, die von den jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen werden; Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, unterteilt in Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen und Freigegenstände sowie unverbindliche Übungen und Förderunterricht
BGBl. II Nr. 185, Jg. 2012, ausgegeben am 30. Mai 2012
Vorwort und Anmerkungen des Bearbeiters: "Die österreichische Hauptschule erhält ab 1.9.1985 aufsteigend ein neues pädagogisches Profil. ... Die Lehrplanverordnung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. August 1987, die auf der 10. Schulorganisationsgesetz-Novelle basiert, brachte entscheidende Veränderungen der Bestimmungen für die Neue Hauptschule. ..."
Lehrpläne für den Religionsunterricht werden von den jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und von der Bundesministerin lediglich bekannt gemacht
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"Artikel II, Bekanntmachung: Die jeweils unter III. der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."
"Artikel II, Bekanntmachung: Die ... Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."
"Artikel II, Bekanntmachung: Die jeweils im vierten Teil der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."