"Artikel IV, Bekanntmachung: Die in den Anlagen ... wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/149, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975 bekanntgemacht."
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    Hesse
Observations
Teil 2 gliedert sich in eine die Bildungsarbeit aller allgemeinbildenden Schularten betreffende Einführung und in die Stoffpläne für die Volksschule, die Mittelschule und das Gymnasiums
Erlaß vom 20.12.1956 - III - 071/1 - 56
Als Sondernummer 1 des laufenden Amtsblattes 1957 mit den Seiten 1 bis 68 erschienen
Urh. des Centralblattes bis 1917: Ministerium der Geistlichen-, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten
Abgedr. in: Centralblatt für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preußen / im Auftr. des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten und unter Benutzung der amtl. Quellen hrsg. von [Friedrich] Stiehl; [2].1860, S. 598 - 599
"Die vorliegende Neufassung des Lehrplanes gilt für die drei Einzelfächer im gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereich (Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde) in der Mainzer Studienstufe/Sekundarstufe II sowohl im achtjährigen (G8) als auch im neunjährigen (G9) Bildungsgang. Der Lehrplan baut auf dem Lehrplan für die Sekundarstufe I in seinen grundsätzlichen Zielsetzungen auf und wird gemäß den Bildungszielen für die Sekundarstufe II weitergeführt." -- (Geltungsbereich und Zielsetzung)
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Die novellierten Oberstufenlehrpläne gelten für alle Schülerinnen und Schüler (G8 und G9), die zum Schuljahr 2010/11 in die Einführungsphase oder in die Qualifikationsphase eingetreten sind