Umarbeitung und Erweiterung der im April 1962 hrsg. "Arbeitspläne für die Dortmunder Volksschulen" zur Begleitung des Hauptschulversuchs. - Für die Evangelische Unterweisung und für den Katholischen Religionsunterricht bleiben die Pläne der entsprechenden kirchlichen Stellen verbindlich
Country of Use:
    Germany
    Thuringia
Observations
"Die hier vorliegenden Vorläufigen Lehrpläne sind das Ergebnis der zweiten Phase der Lehrplanerstellung im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Thüringer Bildungswesens. [...] Die Vorläufigen Lehrpläne sind zusammen mit den jeweiligen Stundentafeln die verbindliche Grundlage für den Unterricht in den Thüringer Schulen." -- (Vorwort)
"Artikel II, Bekanntmachung: Die jeweils im vierten Teil der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."