Gemäß Beschluss des Schulausschusses vom 26./27.3.1981 wird dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz von den Kultusverwaltungen der Länder die Aufgabe übertragen, eine zentrale Sammlung der Lehrpläne aufzubauen und das Ergebnis in einer Gesamtübersicht zugänglich zu machen
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Der Bildungsplan besteht aus einem Teil A, dem "Bildungs- und Erziehungsauftrag" für das neunstufige Gymnasium, und einem Teil B, den Rahmenlehrplänen der Fächer (§ 4 HmbSG)
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Der Bildungsplan besteht aus einem Teil A, dem "Bildungs- und Erziehungsauftrag" für das neunstufige Gymnasium, und einem Teil B, den Rahmenlehrplänen der Fächer (§ 4 HmbSG)
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Dieser Rahmenplan ist Teil des Bildungsplans des achtstufigen Gymnasiums; er besteht aus dem „Bildungs- und Erziehungsauftrag“ für das achtstufige Gymnasium, den Rahmenplänen der Fächer und dem Rahmenplan für die Aufgabengebiete (§ 5 Absatz 3 HmbSG) für die Sekundarstufe I