"Laut Beschluß der allgemeinen Lehrerkonferenz vom 1. Juni 1897 ist mit Bezugnahme auf den Konsistorial-Erlaß vom 4. Dezember 1896 (Amtsblatt X, 5020) in sämtlichen Schulgemeinden das vom Württ. evang. Schullehrerunterstützungsverein herausgegebene "Lesebuch für Fortbildungsschulen" für die Hand der Schüler einzuführen." (Seite 2)
"This volume (no. 1 in the series) contains a general introduction. The material for this section is based on the work of the National Council for Innovation in Education, who published a pamphlet in September 1973 entitled Curriculum for the Senior High School, Part I: General Section. This pamphlet was sent to all schools and interested bodies for their comments. The principal ideas contained in the pamphlet and the comments which came in were considered by the Interim Council for Upper Secondary Education and the Ministry of Church and Education in White Paper No. 44 (1974-75) concerning further education. They were presented in the National Assembly in Bill No. 395 (1974-75) and in the debate of 5 June 1975, which is reported in Parliamentary Proceedings No. 60 ff. This is the background to the present edition, which was prepared in December 1975 after consultation with the Interim Council for Upper Secondary Education. In certain respects the English edition was brought up to date in November 1976." -- (Foreword)
Zu den Bildungs- und Lehraufgaben der Volksoberschule: Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung der Schülerjahrgänge der 1. bis 4. Schulstufe ist auf der Oberstufe der Volksschule nicht mehr gegeben. Der Übertritt von Schülerinnen bzw. Schülern in Hauptschulen und in allgemein bildende höhere Schulen bedingt sehr veränderte Leistungssituationen, besonders im Zusammenhang mit den verschiedenen Organisationsformen der wenig gegliederten Schulen. Da die örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Oberstufen der Volksschule sehr verschieden sind, wird die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben sowie des Lehrstoffes der einzelnen Pflichtgegenstände den Landesschulräten übertragen, wobei sich diese am Lehrplan der Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren haben
"Wie der Lehrplan am Schlussе des Buches zeigt, umfasst die deutsche Schule in Lettland zwei aufsteigende Stufen - eine [7-8 klassige] 'Grundschule' und darauf aufgebaut eine [4 klassige] „Mittelschule", die ihre Absolventen direkt zur Hochschule entlässt. Der gesamte Schulgang bis zur Hochschulreife umfasst 11-12 Jahre, je nachdem, ob die Vorklasse der Grundschule in einem Jahr (was in den Stіidten meistens der Fall sein dürfte) oder in zwei Jahren (auf dem Lande) absolviert wird." -- (Vorwort zur ersten Auflage, Riga, im Juni 1920)