Umarbeitung und Erweiterung der im April 1962 hrsg. "Arbeitspläne für die Dortmunder Volksschulen" zur Begleitung des Hauptschulversuchs. - Für die Evangelische Unterweisung und für den Katholischen Religionsunterricht bleiben die Pläne der entsprechenden kirchlichen Stellen verbindlich
Runderlass: Sekundarstufe I - Gymnasium; Richtlinien und Lehrpläne; Kernlehrpläne für die Fächer Kunst, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sport; RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11.05.2011 - 532 – 6.08.01.13 - 94565
"Für die Sekundarstufe I werden hiermit schulformübergreifend erstmalig Kernlehrpläne für die Fächer Orthodoxe Religionslehre und Syrisch-orthodoxe Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt."
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 06.04.2011 - 532 – 6.08.01.13 - 94570
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.02.2011 - 532 - 6.08.01.13 - 94560. - In Kraft zum 1.08.2011 für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 1.8.2012 auch für alle übrigen Klassen. - Zum 31.7.2011 bzw. 31.7.2012 tritt der RdErl. des KM vom 25.10.1984 - II B 5.36-20-26/8 Nr. 1747/84 - n.v., der die Nutzung der Gymnasial- und Hauptschullehrpläne für die Gesamtschule regelt, außer Kraft
"Diese Zusammenstellung ist für Lehrer und Lehrerinnen, Studien- und Berufswahlkoordinatoren und Studien- und Berufswahlkoordinatorinnen gedacht, die im Rahmen der vertieften Berufsorientierung Themenbereiche zur Lebensplanung und Berufsorientierung der einzelnen Fächer in den Kernlehrplänen suchen." -- (Titelblatt)
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28.04.2011 - 532 - 6.08.01.13 - 94563. - In Kraft zum 1.8.2011 für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 1.8.2012 auch für alle übrigen Klassen
RdErl. des Kultusministers vom 12.4.1978, II B 4.36-20/0-5349/78. - In Kraft seit: 1. Februar 1979. - Die Richtlinien von 1966 und Empfehlungen von 1973/74 verlieren für das Fach Erdkunde zum 1.2.1979 ihre Gültigkeit; die Stundentafeln für die Sekundarstufe I, Stand 3/1973, bleiben weiterhin gültig. - Literaturverz. S. 60 - 62