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Der vorliegende Bildungsplan trägt Beispielcharakter; er greift die verschiedenen Anregungen der Landschulbewegung auf und will über Hessen hinaus wirken
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"Die in diesem Abschnitt des zweiten Teiles der Bildungspläne veröffentlichten Pläne für das Gymnasium stehen nicht für sich allein. Sie werden erst im Zusammenhang mit dem Abschnitt A (Gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgaben der allgemeinbildenden Schulen) und mit dem ersten Teil der Bildungspläne (Einleitung und Stundentafeln) verständlich und sind darum gemeinsam mit diesen Teilen der Arbeit der Volksschule zugrunde zu legen." -- (Seite 415)
Erscheint im laufenden Amtsblatt als Sondernummer 4
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Die novellierten Oberstufenlehrpläne gelten für alle Schülerinnen und Schüler (G8 und G9), die zum Schuljahr 2010/11 in die Einführungsphase oder in die Qualifikationsphase eingetreten sind
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Erlaß vom 9.1.1961 - III/30 - 071/1
Empfehlungen an die Unterrichtsverwaltungen der Länder zur didaktischen und methodischen Gestaltung der Oberstufe des Gymnasiums im Sinne der Saarbrücker Rahmenvereinbarung - Beschluß der Kultusminister-Konferenz vom 28./29. September 1961: Seite 11-15
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Die novellierten Oberstufenlehrpläne gelten für alle Schülerinnen und Schüler (G8 und G9), die zum Schuljahr 2010/11 in die Einführungsphase oder in die Qualifikationsphase eingetreten sind