Enthält außerdem: 157. Verordnung: Lehrpläne für die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe : Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird
Der Abschluss an einer Schule für Sozialberufe (ohne Matura) entspricht ISCED-Level 3B
Der Abschluss an einer höheren Schule für Sozialpädagogik entspricht ISCED-Level 4B
BGBl. Nr. 156/157, Jg. 1963, 45. Stück, ausgegeben am 16. Juli 1963
An den Fachmittelschulen wird nach Lehrplänen unterrichtet, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf die gesamtschweizerischen Rahmenlehrpläne der EDK abstützen
Französische Ausgabe unter dem Titel: Plan d’études cadre pour les écoles de culture générale
Der vorliegende Unterrichtsplan für den katholischen Religionsunterricht auf der Primarstufe löst jenen von 1991 ab. - Der neue Unterrichtsplan wurde von Regionaldekan Dr. Erich Häring im Mai 2004 genehmigt und wird auf das Schuljahr 2004/2005 in Kraft gesetzt