"Artikel IV, Bekanntmachung: Die in den Anlagen ... wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/149, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975 bekanntgemacht."
Vorwort und Anmerkungen des Bearbeiters: "Die österreichische Hauptschule erhält ab 1.9.1985 aufsteigend ein neues pädagogisches Profil. ... Die Lehrplanverordnung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. August 1987, die auf der 10. Schulorganisationsgesetz-Novelle basiert, brachte entscheidende Veränderungen der Bestimmungen für die Neue Hauptschule. ..."
BGBl. Nr. 346, Jg. 1998, Teil II. Stück, ausgegeben am 29. September 1998
Der Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist kein Stufen- oder Jahresplan, sondern offen für die verschiedenen Aneignungsebenen, die oft in einer Schulstufe sehr verschieden sind, von basaler Förderung bis zum Erlernen der Kulturtechniken
BGBl. Nr. 511/512/513/514/515, Jg. 1975, 174. Stück, ausgegeben am 2. Oktober 1975
Enthält außerdem: 511. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Sichtvermerkserteilung; 512. Verordnung: @Änderung der Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen; 513. Verordnung: @Änderung des Sprengeis des Bezirksgerichts Rattenberg; 514. Verordnung: @Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Favoriten