Country of Use:
    Germany
    Saxony
Observations
Grundlegender Unterricht (Wahrnehmung und Denken, Kommunikation und Sprache, Lesen und Schreiben, Mathematik, Soziale Beziehungen, Liebe - Freundschaft - Sexualität, Natur und Umwelt, Heimat und Verhalten im Straßenverkehr, Zeit, Selbstversorgung - Wohnen, Technik) und fachorientierter Unterricht (Ethik/Religion, Werken - Textilarbeit, Hauswirtschaft, Sport, Musik - Tanz - Rhythmik, Kunsterziehung, Arbeit und Beruf)
"'Kunterbunt' ist ein Lehrmittel mit Schwerpunkt im Bereich des ethisch-sozialen Lernens. Schülerinnen und Schüler sowie ihre Lehrpersonen werden ermutigt, miteinander das eigene und das gemeinsame Leben als Lernanlass ins Zentrum des Unterrichts zu rücken, um daran an Gestaltungs-, Sinn- und Wertfragen zu arbeiten. 'Kunterbunt' kann fächerübergreifend eingesetzt werden. Gut lassen sich mit den Materialien insbesondere Anliegen aus dem Fach Deutsch aufnehmen." (Verlag)
Mit Label der ilz Interkantonale Lehrmittelzentrale = entspricht dem gemeinsamen sprachregionalen Lehrplan
Fachbereich: Natur - Mensch - Gesellschaft (1. und 2. Zyklus)
Wiederabdruck des durch die Ministerial-Verfügung vom 21. Mai 1870 eingeführten Normallehrplans, in dem druch die beiden Oberschulbehöhrden außer der Durchführung der im Jahre 1883 festgestellten Rechtschreibung einzelne Verbesserungen an Zahlen und Ausdrücken, insbesondere durch Entfernung von Fremdwörtern, vorgenommen und einige auf das Zeichnen und Turnwesen bezügliche Ergänzungen beigefügt wurden (vgl. Bekanntmachung vom 22. Juni 1892, Seite 1)
Erlass-Nr.: 69. Erlaß des mit der Leitung des Unterrichtsamtes betrauten Unterstaatssekretärs vom 13. August 1920, E. 16047, betreffend die versuchsweise Einführung neuer Lehrpläne an den allgemeinen Volksschulen
Zu den Bildungs- und Lehraufgaben der Volksoberschule: Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung der Schülerjahrgänge der 1. bis 4. Schulstufe ist auf der Oberstufe der Volksschule nicht mehr gegeben. Der Übertritt von Schülerinnen bzw. Schülern in Hauptschulen und in allgemein bildende höhere Schulen bedingt sehr veränderte Leistungssituationen, besonders im Zusammenhang mit den verschiedenen Organisationsformen der wenig gegliederten Schulen. Da die örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Oberstufen der Volksschule sehr verschieden sind, wird die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben sowie des Lehrstoffes der einzelnen Pflichtgegenstände den Landesschulräten übertragen, wobei sich diese am Lehrplan der Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren haben