Für das Fach Religion mit Verweis auf die Sonderlehrpläne der Religionsgemeinschaften. - In Rheinland-Pfalz ist beabsichtigt, die Pädagogien 6klassig zu machen, sodass die Aufnahme schon nach dem 7. Volksschuljahr erfolgen kann
Enthält außerdem: 85. Verordnung: Erlassung eines Lehrplanes der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
"Artikel II, Bekanntmachung: Die unter III. der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."
Für das Fach Religion mit Verweis auf die Sonderlehrpläne der Religionsgemeinschaften. - In Rheinland-Pfalz ist beabsichtigt, die Pädagogien 6klassig zu machen, sodass die Aufnahme schon nach dem 7. Volksschuljahr erfolgen kann
Abgedruckt in: Centralblatt für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preußen / herausgegeben in dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ; Jg. [14].1872, Seite 617-633
Im Anhang ab Seite 197 (im Inhaltsverzeichnis nicht aufgeführt): Lehrpläne für kathol., evang. und israelitischen Religions-Unterricht [Verordnungen vom 13. August 1888, 8. März und 30. November 1868]