"In diese Fassung sind erstmals auch die neuen Länder einbezogen worden, die im Zuge der grundlegenden organisatorischen und inhaltlichen Reform ihres Schulwesens auch die Lehrpläne in umfassender Weise erneuert haben." -- (Einleitende Bemerkungen)
Country of Use:
    Germany
    Saxony
Observations
Nach Erscheinen des Ministerialblattes Nr. 1 werden in Abständen in Ministerialblättern des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nachtragslisten mit weiteren in Sachsen zugelassenen Schulbüchern veröffentlicht; die Anzahl der Nachtragslisten ist abhängig von der Anzahl der von den Verlagen eingereichten und für Sachsen zugelassenen Titel
Gemäß Beschluss des Schulausschusses vom 26./27.3.1981 wird dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz von den Kultusverwaltungen der Länder die Aufgabe übertragen, eine zentrale Sammlung der Lehrpläne aufzubauen und das Ergebnis in einer Gesamtübersicht zugänglich zu machen
Enth.: Liste der zugelassenen Schulbücher für Grundschulen. Liste der zugelassenen Schulbücher für Hauptschulen. Liste der zugelassenen Schulbücher für Realschulen. Liste der zugelassenen Schulbücher für Gymnasien. Liste der zugelassenen Schulbücher für Berufliche Schulen. Liste der zugelassenen Schulbücher für Förderschulen
Country of Use:
    Germany
    Bavaria
Observations
Enth.: 1. Lernmittelfreie Lernmittel, Allgemein bildende Schule: Grundschule, Hauptschule, Muttersprachliche Lernmittel für ausländische Schülerinnen und Schüler an Grund- und Hauptschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke, Realschule, Gymnasium, Schulen besonderer Art, Berufliche Schulen, Zweiter Bildungsweg. 2. Lernmittel, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 31. Mai 2000 (GVBI S. 455, KWMBI I S. 251) lernmittelfrei sind, ... 3. Nicht lernmittelfreie, aber zulassungspflichtige Lernmittel,
Country of Use:
    Germany
    Bavaria
Observations
Enth.: 1. Lernmittelfreie Lernmittel, Allgemein bildende Schule: Grundschule, Hauptschule, Muttersprachliche Lernmittel für ausländische Schülerinnen und Schüler an Grund- und Hauptschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke, Realschule, Gymnasium, Schulen besonderer Art, Berufliche Schulen, Zweiter Bildungsweg. 2. Lernmittel, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 31. Mai 2000 (GVBI S. 455, KWMBI I S. 251) lernmittelfrei sind, ... 3. Nicht lernmittelfreie, aber zulassungspflichtige Lernmittel,