"1. Leibeserziehung: Für die Leibeserziehung in der Volksschule gelten die Richtlinien für die Leibeserziehung in Jungenschulen vom 14. September 1937 und die in Vorbereitung befindlichen Richtlinien für die Leibeserziehung in den Mädchenschulen." -- (Vorbemerkung Seite 4)
Laut Vorbemerkungen für die achtklassige Schule nach Maßgabe des Lehrplans für die vierklassige Volksschule (§ 11 des gesetzlichen Lehrplans) bearbeitet; für nicht näher behandelte Lehrgegenstände gelten bis auf weiteres die Bestimmungen vom Jahre 1880
Auf Grund einer Verordnung vom 30. Juli 1926; Erläuterungen im pädagogischen Teil der "Volkserziehung" vom 15. Oktober 1927 erschienen
Mit dem Hauptschulgesetz hat die die 1. Schulstufe der Hauptschule die Lehraufgaben der 5. Volksschulstufe zu übernehmen und der Lehrplan für die 5. Schulstufe nur noch für drei- und mehrklassige Volksschulen von Bedeutung