"Artikel IV, Bekanntmachung: Die in den Anlagen ... wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/149, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975 bekanntgemacht."
Nazione di utilizzo:
    Germania
    Brema
Osservazioni
"Ausführlichere Begründungszusammenhänge können den "Grundzügen der Lernplanung im Lande Bremen" (herausgegeben vom Senator für Bildung, 1975) entnommen werden." -- (Vorbemerkung)