"Artikel IV, Bekanntmachung: Die in den Anlagen ... wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/149, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975 bekanntgemacht."
Mit Erlaß des hohen k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 26. Juli 1917, Z. 24.449, zum Unterrichtsgebrauche an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen