Auch für den Unterrichtsgebrauch an land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen sämtlicher Schulstufen in Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
Mit Erlaß des hohen k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 16. Oktober 1906, Z. 37206, zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache zulässig erklärt