"[,,,] nach fast zehnjähriger praktischer Erprobung vorliegender Stoffverteilung in den Schulen der Kreise Worms und Gießen und nach zahlreichen, eingehenden Beratungen mit der Lehrerschaft [...]" zusammengestellt." -- (Vorwort)
"Artikel II, Bekanntmachung: Die jeweils unter III. der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."
"Das vorliegende Verzeichnis enthält nur solche Schulbücher, deren Einführung vom Ministerium und von den Provinzial-Schul-Kollegien ordnungsgemäß genehmigt ist. Dadurch unterscheidet es sich von dem im Centralblatt für die gesamte Unterrichts-Verwaltung 1890 veröffentlichten Verzeichnis, in welchem dieser Gesichtspunkt nicht ganz streng eingehalten war." (Vorwort)
Das vorliegende LPH 6/2000 erscheint in den Reihen K (Berufliche Schulen, kaufmännischer Bereich) Nr. 77, L (Berufliche Schulen, gewerblicher Bereich) Nr. 110, M (Berufliche Schulen, kaufmännischer Bereich) Nr. 60 und kann beim Neckar-Verlag bezogen werden
Das vorliegende LPH 1/1989 erscheint in den Reihen K (Berufliche Schulen, kaufmännischer Bereich) Nr. 40, L (Berufliche Schulen, gewerblicher Bereich) Nr. 29 und Mc(Berufliche Schulen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischer Bereich) Nr. 32
"Artikel II, Bekanntmachung: Die ... Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."