Enth.: Rumänische Sprache S. 7 - [18] ; Französische Sprache S. 19 - [22] ; Russische Sprache S. 23 - [48] ; Geographie S. 49 - [68] ; Geschichte S. 69 - [81] ; Psychologie S. 82 - 94
Auf der Grundlage des eidgenössischen Rahmenlehrplanes für Maturitätsschulen und gemäss der Verordnung des Bundesrates/dem Reglement der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16.1.1995/15.2.1995
"Als Anhalt für die Aufstellung und Umarbeitung von Lehrplänen nach den ministeriellen 'Bestimmungen über Einrichtung und Lehrpläne gewerblicher Fortbildungsschulen' vom 1. Juli 1911 empfohlen von den Herren Regierungspräsidenten zu Erfurt und Merseburg." -- (Titelblatt)
"Artikel II, Bekanntmachung: Die jeweils unter III. der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."