"Mit dem Dritten Gesetz zu~ Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 1995 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aächendeckende Einführung der Förderstufe an den Sekundarschulen unseres Landes zum Schuljahr 1997/98 geschaffen worden. Die neuen Rahmenrichtlinien liegen nunmehr vor. Zusätzlich gebe ich mit den Broschüren der Reihe „Richtlinien-Grundsätze-Anregungen" allen Lehrkräften Anregungen und Hinweise für ihre pädagogisch-schöpferische Arbeit in der Förderstufe." -- (Vorwort)
Ergänzende Literatur und Unterrichtsmaterialien: Seite 59-62. - Literatur- und Medienangaben
"Der vorliegende Lehrplan baut auf dem Rahmenlehrplan für die Orientierungsstufe auf. Er übernimmt die Grundidee, gesellschaftswissenschaftliche Fragestellungen thematisch zu vernetzen und zu verknüpfen, ist kompetenzorientiert angelegt und legt die Grundlage für vertiefende Arbeit an gesellschaftlich relevanten Fragen im weiteren Bildungsprozess." -- (Vorwort)
Veränderungen im Fach Gesellschaftslehre zum Schuljahr 2022/23: In ihrer Regierungserklärung „Demokratie macht Schule“ stellte Ministerin Dr. Hubig Ende Januar 2019 u. a. die Pläne zur Stärkung des Sozialkundeunterrichts bzw. des Gesellschaftslehreunterrichts vor. Die Stundentafel für die Klassenstufen 5 bis 8 und 10 umfasst jeweils 30 Wochenstunden, für die Klassenstufe 9 umfasst sie 31 Wochenstunden (Stundenansatz vgl. Nr. 2.1 der VV). Realschule plus: Die Stundensumme im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich erhöht sich in den Klassenstufen 7-10 auf 16-17 Stunden und in der Summe in den Klassenstufen 5-10 auf 19-20 Stunden. Integrierte Gesamtschule: Die Stundensumme im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich erhöht sich in den Klassenstufen 7-10 auf 16 Stunden und in der Summe in den Klassenstufen 5-10 auf 20 Stunden
Country of Use:
    Germany
    Hesse
Observations
Erlaß vom 8.7.1964 - G 4 - 310
"Die Einführung der Gemeinschaftskunde hat auch die Neugestaltung der Bildungspläne der Mittelstufe in Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde zur Folge. Es treten daher mit sofortiger Wirkung die beiliegenden Bildungspläne (Anlagen 1 bis 3) in Kraft. Mit der Bekanntgabe dieser Bildungspläne treten außer Kraft: 1. Aus dem Bildungsplan für den Geschichtsunterricht die Angaben für den Oberkurs (Abschnitt IV), Seiten 467, 468 und 478 bis 481 der Amtsblatt-Sondernummer 4 vom März 1957) -- 2. Abschnitt V Sozialkunde (Seiten 482 bis 502 der Amtsblatt-Sondernummer 4 vom März 1957) -- 3. Abschnitt VI Erdkunde (Seiten 503 bis 509 der Amtsblatt-Sondernummer 4 vom März 1957)." -- (Seite 2)