"Für die nicht aufgeführten Fächer ‚Katholischer Religionsunterricht‘, ‚Evangelische Unterweisung‘, ‚Englische Sprache‘, ‚Werkarbeit‘, ‚Musische Bildung‘, ‚Leibeserziehung‘ und ‚Schreiben‘ wird auf die ‚Richtlinien‘ verwiesen." (Inhaltsverzeichnis)
Gemäß Beschluss des Schulausschusses vom 26./27.3.1981 wird dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz von den Kultusverwaltungen der Länder die Aufgabe übertragen, eine zentrale Sammlung der Lehrpläne aufzubauen und das Ergebnis in einer Gesamtübersicht zugänglich zu machen
"Die Richtlinien über "Englische Sprache" (S. 80) sind ein wörtlicher Abdruck des Stoffplans und der Bemerkungen zum Stoffplan, herausgegeben vom Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 9. März 1948." -- (Seite 2)
Country of Use:
    Germany
    Hesse
Observations
Teil 2 gliedert sich in eine die Bildungsarbeit aller allgemeinbildenden Schularten betreffende Einführung und in die Stoffpläne für die Volksschule, die Mittelschule und das Gymnasiums
Erlaß vom 20.12.1956 - III - 071/1 - 56
Als Sondernummer 1 des laufenden Amtsblattes 1957 mit den Seiten 1 bis 68 erschienen
Country of Use:
    Germany
    Bavaria
Observations
"Die Benützung von Lernmitteln, die nach 1933 geschaffen und eingeführt wurden, wird untersagt. Die verbotenen Schulbücher sind entsprechend der von der Militärregierung gegebenen Weisung sicherzustellen. Neue Schulbücher sind in Vorbereitung. Bis zu deren Einführung werden die von der amerikanischen Militärregierung vorgeschriebenen behelfsmäßigen Bücher benützt." -- (Seite 24)