"Für die nicht aufgeführten Fächer ‚Katholischer Religionsunterricht‘, ‚Evangelische Unterweisung‘, ‚Englische Sprache‘, ‚Werkarbeit‘, ‚Musische Bildung‘, ‚Leibeserziehung‘ und ‚Schreiben‘ wird auf die ‚Richtlinien‘ verwiesen." (Inhaltsverzeichnis)
"Nach den Richtlinien 'ist für die zweite Hälfte des vierten Schuljahres Landeskunde der Heimatprovinz in den Plan aufzunehmen und mit dieser die Erzählungen und Behandlung von Sagen dieses erweiterten Heimatgebietes und einzelner bemerkenswerter Vorgänge aus seiner Geschichte soweit es dem Verständnis der Altersstufe zugänglich sind, zu verbinden.'" -- (Vorwort)
"Für die Eintragungen der Arbeitsergebnisse des Unterrichtes über die engere Heimat sind am Schluß des Büchleins 8 Seiten Schreibpapier mit karierter Centimeter-Liniatur beigeheftet." -- (Vorwort)
Das Vorwort ist auf der Umschlaginnenseite abgedruckt
Bekanntmachung Nr. U II 3110/91 vom 22. März 1966 auf Grundlage des Bildungsplans für die Volksschule vom 10. Januar 1958 und des Bildungsplans für das 9. Schuljahr der Volksschulen in Baden-Württemberg vom 14. März 1964