"Für die Sekundarstufe I werden hiermit schulformübergreifend erstmalig Kernlehrpläne für die Fächer Orthodoxe Religionslehre und Syrisch-orthodoxe Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt."
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 06.04.2011 - 532 – 6.08.01.13 - 94570
"Die Fachanforderungen gelten für die Sekundarstufe I aller weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein. Sie sind Lehrpläne im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG)." -- (Seite 6)
Elementarstufe, Klasse VIII - VI und Oberstufe (Klassen mit fremdsprachlichen Unterricht), gegliedert in Realklassen und gymnasiale Nebenabteilungen, Klasse V (Sexta) - I (Obertertia)
Richtet sich laut Vorwort an Schüler des mittleren Bürgerstandes und soll auch den Eintritt in die Sekunda des Gymnasiums und in die I. Klasse der Realschulen ermöglichen
"Die Feststellung des vorliegenden Lehrplanes ist in wesentlicher Übereinstimmung mit dem Lehrplan erfolgt, welcher im Jahre 1885 aus gemeinsamer Arbeit des Lehrerkollegiums hervorging und am 2. Oktober desselben Jahres die Genehmigung der Königlichen Regierung fand." -- (Vorbemerkung)
Country of Use:
    Germany
    Hamburg
Observations
Der gemeinsame Bildungsplan für die Haupt- und Realschule, Jahrgangsstufen 9 und 10 ist im Zusammenhang mit dem Bildungsplan Haupt- und Realschule, Jahrgangsstufen 5 bis 8 zu lesen
"Die Lehrpläne der einzelnen Fächer werden als Bildungsplan in jeweils einem Band für die Schularten Grundschule, Hauptschule, Realschule und Gymnasium zusammengefaßt und zu Beginn des Schuljahres 1984/85 in Kraft gesetzt und veröffentlicht"