RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 16.6.2007 -612-6-08.01.13-3200. - Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 26.6.2004 (ABI.NRW. 7/04 S.239)
Der Lehrplan gilt sowohl für den Schulversuch "Islamkunde in deutscher Sprache" als auch für "Islamkunde" im Rahmen des herkunftssprachlichen Unterrichts
Anh.: Hauswirtschaft und Wirtschaft in den Jahrgangsstufen 5 und 6. - RdErl. des Kultusministers vom 30.3.1989 - II B 2.36/1-20/0-700/89. - In Kraft seit: 1.8.1989 für Klasse 5, vom 1.7.1991 an für alle Klassen
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 27.6.1997 - II C 4.36-25/2-2/97. - Erschienen: 01.09.1997. - Die neuen Empfehlungen gelten für die Sekundarstufe I an Gymnasien, Klasse 9/10 vom Schuljahr 1997/98 an. - Für die Sekundarstufe II sind die bisherigen Empfehlungen bis zum Erlaß neuer Unterrichtsvorgaben weiter anzuwenden
Rderl. des Kultusministers vom 8.2.1993 - II C 1/3-36-20/0 Nr. 3327/92. - In Kraft seit: 1. August 1993. - "Die neuen Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe I des Gymnasiums lösen die "Vorläufigen Richtlinien" aus dem Jahre 1978 ab". - Im Anh. ab S. 173: Beispiele für fächerübergreifendes Arbeiten