Ergänzung zu den bisherigen Richtlinien für Gemeinschaftskunde und für Philosophie, die Erhöhung der Zahl der Wochenstunden für das Fach Gemeinschaftskunde von 4 auf 6 und die Beteiligung der Fachlehrer für Erdkunde und für Philosophie (neben dem Fachlehrer für Geschichte) an dem Unterricht in Gemeinschaftskunde betreffend. - Dieser Erlass wird nicht im Amtsblatt veröffentlicht
Unter Berücks. der Ergebnisse der "Bestandsaufnahme und Schulberatung in den Klassen 7 - 10 des Gymnasiums" sowie der Erprobungszeit und des gesetzl. vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens
RdErl. des Kultusministers vom 21.12.1983, III A 2.36-20/0-1623/83. - Nicht im Gemeinsamen Amtsbl. des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wiss. und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröff
Country of Use:
    Germany
    Hamburg
Observations
Geltungsbereich: Die "Vorläufigen Richtlinien für die Erziehung in Vorschulklassen" gelten für 1. Vorschul- und Eingangsstufenklassen 1 an Volks· und Gesamtschulen; 2. Schulkindergärten an Volks·, Gesamt- und Sonderschulen (ausgenommen B 1.7, B 2, D 3)