Abschnitt B. Allgemein-obligatorischer Bereich, 2. Hinweise zu den Fächern Politik und Deutsch S. 10 - 12
RdErl. d. Kultusministers v. 12.4.1976 - III B 6.36-11/2 - 574/76, Bezug: RdErl. d. Kultusministers v. 9.4.1974 - III B 4.36-11/2 - 1283/74 - (GABl. NW. S. 267)
RdErl. des Kultusministers vom 21.11.1977 - II A 6.70-20/0 - 3370/77. - Zsfassung der Allg. Richtlinien und der Richtlinien zu den einzelnen Fächern in H. 6001 der Schriftenreihe, Veröff. der Richtlinien und Beispielpläne in weiteren H. - Literaturverz. S. 160
"Der hier vorgelegte Entwurf ist in "Allgemeine Richtlinien für den politischen Unterricht" und in "Spezielle Richtlinien für den politischen Unterricht" eingeteilt. Der allgemeine Teil erhebt pinzipiellen Anspruch auf Gültigkeit für alle Schulstufen von der Grundstufe (Grundschule) bis zur Kollegstufe (Kollegschule). Von den Speziellen Richtlinien wird zunächst ein erster Teil vorgelegt, der sich auf die Klassen 9 und 10 bezieht. [...]" -- (Einführung)
RdErl. des Kultusministers vom 21.12.1983, III A 2.36-20/0-1623/83. - Nicht im Gemeinsamen Amtsbl. des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wiss. und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröff