RdErl. des Kultusministers vom 16.6.1981, III A 2.36-20/0-507/81. - In Kraft seit: 1.2.1982 für die Jahrgangsstufe 11/II, Kap. 4, Lernerfolgsüberprüfung für die Jahrgangsstufen 11 und 12; für die Jahrgangsstufe 13 des Schuljahres 1981/82 gelten auslaufend die Regelungen zur Abiturprüfung von 1975/76, 1976/77 und 1977/78
RdErl. des Kultusministers vom 21.12.1983, III A 2.36-20/0-1623/83. - Nicht im Gemeinsamen Amtsbl. des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wiss. und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröff
RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 27.4.2004, 522-6.03.15-14302. - Ab dem Schuljahr 2004/05 kann dieses Schwerpunktfach mit der Fachbezeichnung Sozialwissenschaften/Wirtschaft das Fach Sozialwissenschaften in der gymnasialen Oberstufe als Leistungs- und Grundkursfach sowie in der Abiturprüfung ersetzen. Über die Einführung des Fachs entscheidet die Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Curriculare Grundlage bleibt auch bei einer ökonomischen Schwerpunktbildung der Lehrplan für das Fach Sozialwissenschaften in der gymnasialen Oberstufe
Ergänzung der Bestimmungen zur Gestaltung der staatsbürgerlichen Unterweisung, die im Erlass "Richtlinien für den Unterricht an Gymnasien" vom 1.9.1952 - II E 3 - 14/1 Nr. 8987/52 (ABl. 1952, S. 130) noch zurückgestellt worden sind
Rückseite der Titelseite: "Der Landesvorstand des Humanistischen Verbandes hat den Rahmenlehrplan am 8. Juli 2008 genehmigt. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hat den Rahmenlehrplan geprüft: Er entspricht den Vorgaben nach § 13 des Schulgesetzes von Berlin. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg hat den Rahmenlehrplan geprüft: Er entspricht den Vorgaben nach § 9 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg."
"Die Länder werden gebeten, die neu gefassten Einheitlichen Prüfungsanforderungen für das Fach Evangelische Religionslehre spätestens zur Abiturprüfung im Jahr 2010 umzusetzen" (Titelblatt)