Die Richtlinien für den Geschichtsunterricht im 5. Schuljahr sind im "Amtsblatt" Nr. 3, März 1949, Seite 79 ff. Ziffer 39, erschienen. Methodische Hinweise hierzu siehe in "Hessische Beiträge zur Schulreform", 3. Reihe, Heft 3
Erlaß des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts über die Richtlinien für die Volksschule Nr. B 18909 vom 2. Mai 1940; auf Grund des Erlasses des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, der unter dem 28. März 1940 im Amtsblatt des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts (Nr. 9, S. 63) bekanntgegeben worden ist
"Für die nicht aufgeführten Fächer ‚Katholischer Religionsunterricht‘, ‚Evangelische Unterweisung‘, ‚Englische Sprache‘, ‚Werkarbeit‘, ‚Musische Bildung‘, ‚Leibeserziehung‘ und ‚Schreiben‘ wird auf die ‚Richtlinien‘ verwiesen." (Inhaltsverzeichnis)