Aus dem Vorw.: "Die neuen Richtlinien treten im Schuljahr 1963/64 an die Stelle der Richtlinien von 1952 und der Übergangsrichtlinien vom 27.3. und 11.4.1962"
"Für die nicht aufgeführten Fächer ‚Katholischer Religionsunterricht‘, ‚Evangelische Unterweisung‘, ‚Englische Sprache‘, ‚Werkarbeit‘, ‚Musische Bildung‘, ‚Leibeserziehung‘ und ‚Schreiben‘ wird auf die ‚Richtlinien‘ verwiesen." (Inhaltsverzeichnis)
RdErl. des Kultusministers vom 13.4.1976 - III B 3.36-20/0 - 657/76. - In Kraft seit: 1.8.1976. - Lehrplan Wirtschaftslehre S. 13 - 34, Lehrplan Soziallehre/Erziehungslehre S. 45 - 72
RdErl. des Kultusministers vom 27.10.1982 III A 2.36-20/0 - 983/82. - "Die Richtlinien für die Fächer Deutsch und Geschichte treten zum 1.2.1983 - beginnend mit der Jahrgangsstufe 11/II - in Kraft"
Vorlageform der Veröffentlichungsangabe: Köln : Greven
"Die Länder werden gebeten, die neu gefassten Einheitlichen Prüfungsanforderungen für das Fach Evangelische Religionslehre spätestens zur Abiturprüfung im Jahr 2010 umzusetzen" (Titelblatt)
Auf der Vortitelseite: ein Beispielplan auf Grund der Richtlinien für die Volksschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, erarbeitet von der Lehrerschaft des Landkreises Köln unter Mitwirkung von Lehrkräften der Stadt Köln, des Rheinisch-Bergischen Kreises, des Siegkreises u. des Landkreises Bonn in Verbindung mit Dozenten der pädagogischen Akademien