"Mit dem Dritten Gesetz zu~ Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 1995 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aächendeckende Einführung der Förderstufe an den Sekundarschulen unseres Landes zum Schuljahr 1997/98 geschaffen worden. Die neuen Rahmenrichtlinien liegen nunmehr vor. Zusätzlich gebe ich mit den Broschüren der Reihe „Richtlinien-Grundsätze-Anregungen" allen Lehrkräften Anregungen und Hinweise für ihre pädagogisch-schöpferische Arbeit in der Förderstufe." -- (Vorwort)
Ergänzende Literatur und Unterrichtsmaterialien: Seite 59-62. - Literatur- und Medienangaben
Enthält außerdem: Ergänzungsheft, enthaltend den Lehrplan für das zweite bis vierte Jahr der Grundschule : vom 4. April 1922, Nr. 4729
Enthält außerdem: Erlaß des Kultministeriums an den Evangelischen und Katholischen Oberschulrat über den Lehrplan für die Volksschulen$dvom 26. Februar 1925, Nr. 2465, Amtsblatt des Württembergischen Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens (Kultusministeriums), Nr. 2.1925
An die Stelle des durch Ministerialerlaß vom 8. März 1907 eingeführten Lehrplans für die Volksschulen (zweite Ausgabe 1916) tritt der Lehrplan für das 5. bis 8. Schuljahr in Verbindung mit den Lehrplänen für das erste bis vierte Grundschuljahr, die schon mit Erlaß vom 21. März 1921 Nr. 3782 (A.Bl. S. 31) und vom 4. April 1922 Nr. 4729 (A.Bl. S. 61) veröffentlicht worden sind und weiterhin Geltung behalten
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    Hamburg
Observations
Bezieht sich ausdrücklich auf die Empfehlungen der UNESCO und ist aus der gemeinsamen Beratung der Kultusminister der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bremen und Hamburg hervorgegangen
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    Germany
    Hamburg
Observations
Geltungsbereich: Die "Vorläufigen Richtlinien für die Erziehung in Vorschulklassen" gelten für 1. Vorschul- und Eingangsstufenklassen 1 an Volks· und Gesamtschulen; 2. Schulkindergärten an Volks·, Gesamt- und Sonderschulen (ausgenommen B 1.7, B 2, D 3)