Mit den allgemeinen Lehrplanverordnungen für jede im Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz) geregelte Schulart (BGBl. 1962/61. Stück vom 8. August 1962)
Enthält außerdem ab Seite 129: Religionsunterrichtsgesetz 1949 in der derzeit gültigen Fassung (unter Berücksichtigung der Novelle 1957 und 1962). Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen
"Der vorliegende Stoffverteilungsplan bildet mit dem 'Rahmenplan für den Unterricht in Volksschulen des Bezirks Münster' eine Einheit. [...] Der Plan will einer zu erwartenden Schulreform nicht vorgreifen und richtet sich daher im allgemeinen nach den vor 1933 geltenden Richtlinien. Für den Geschichtsunterricht gelten die 'Richtlinien für den Geschichtsunterricht an der Volks- und Mittelschule' vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1947 (Amtliches Schulblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 6/7 Oktober/November 1947). Der Religionsunterricht richtet sich nach den Bestimmungen der kirchlichen Behörden." (Vorwort)